Kommentare, zu wertvoll, um sie in der Versenkung verschwinden zu lassen:
Da ich die willkürliche Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt ohne kindesrelevanten Grund für grundgesetzwidrig halte, würde es reichen, wenn der Vater erklärt – und nachweisen kann – dass er das gemeinsame Kind betreuen kann und will.
Ist aus praktischen Gründen eine Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt nötig, dann besteht für mich die Barunterhaltspflicht auch dann weiter, wenn die Alten sich fetzen. Als Druckmittel bei Umgangsvereitelung ist es ungeeignet.
Deshalb würde ich eher die zuständige Justiz massiv mehr in die Pflicht nehmen. Wer Eltern in Bar- und Betreuungsunterhaltspflichtige aufteilt, der übernimmt damit einen erheblichen Anteil der Elternrechte – und damit auch -pflichten. Pflicht und Recht sind nur zwei Seiten derselben Medaille, was derzeit immer noch gern ausgeblendet wird.
Will heißen, der zuständige Richter hat den reibungslosen Umgang sicherzustellen, bis hin zu einer Ersatzhaftung für angefallene Kosten eines grundlos ausgefallenen Umgangs.
Spätestens ab dem Tag, an dem ein Vater sich 500 € aus der Gerichtskasse erstatten lässt, wird jeder Umgang reibungslos laufen, jede Wette.
[…]
„Nur das dir da eben das BVerfG nicht folgt.“
Noch nicht.
Die Verfassungsrichter hatten auch das Recht auf elterliche Sorge ne Väter verneint – bis sie eines Besseren belehrt wurden.
Leider wird Familienrecht recht opportunistisch bzw. feministisch ausgelegt.
„Der Richter haftet nicht für ausgefallenen Umgang.“
Zäumen wir das Pferd von der anderen Seite auf.
Irgendein OLG – leider hab ich meine Urteilssammlung dazu nicht präsent – hatte vor einigen Jahren geurteilt, dass einem Vater Umgang über das ausgeurteilte Maß hinaus verboten(!) sei. Ursprung des Urteils war die Klage einer Mutter, die sich vom Vater ständig gemaßregelt sah, weil er laufend überprüfte, ob das Kind auch genug und das Richtige zu Essen in die Schule mitbekommen hatte.
Das Gericht GARANTIERT also der Mutter, dass die Umgangszeiten buchstabengenau eingehalten werden, ggf. auch per Sanktionen gegen den Vater.
Im Umkehrschluss heißt das allerdings, und das hatten die Roben dabei wahrscheinlich nicht bedacht, dass sie die entsprechenden Umgangszeiten logischerweise auch dem Vater garantierten.
DAS allein ermöglicht natürlich – wie Du treffend bemerkt hast – noch kein Durchgriffsrecht gegen das Gericht.
Da aber das Umgangsrecht bereits mit dem genannten Urteil gesichert ist, genügt es, dass ein Vater bei behindertem Umgang zum zuständigen Gericht geht und SOFORTIGE Abhilfe verlangt. Über die geeigneten Maßnahmen, Buß-, oder Ordnungsgeld, ersatzweise Zwangshaft über das Umgangswochenende, mag die Robe entscheiden.
Wird die jetzt nicht aktiv – und ich habe da in meiner aktiven Zeit sehr viele sehr träge bis renitente Roben erlebt, dann ist das Beihilfe zur Umgangsverweigerung (beachte: das Umgangsrecht wurde bereits höherinstanzlich garantiert!) und dann sehe ich sehr wohl ein Durchgriffsrecht gegen das Gericht. Die Robe kann die eingetriebenen Auslagen des Vaters ja von der Mutter zurückholen.
Nur so sehe ich ein wirksames Instrument gegen Umgangsverweigerung – und damit wird auch die Frage obsolet, ob man Barunterhalt als Druckmittel einsetzen darf.
Umgangsverweigerung funktioniert IMMER nur mit aktiver oder passive Hilfe der zuständigen Roben.
[…]
@ pingpong
„Sobald der Richter die Sache nach dem Urteilsspruch nicht mehr zu den Akten legt, sondern er vor der Situation steht in Zukunft für seinen Richtspruch gerade stehen zu müssen, wird sich auch die spruchpraxis wie durch Zauberhand ändern.“
Da kannst Du sowas von Gift drauf nehmen. So ein Gericht besteht ja nicht nur aus der Abteilung „Familienrecht“. Wenn dann so ne Robe – ob aus feministischer Überzeugung oder aus falsch verstandener Solidarität gegenüber armer und geknechteter Mütter – dafür sorgt, dass Väter die Gerichtskasse plündern, dann werden schon die Kollegen dem Frauenversteher Beine machen.
Und „wie durch Zauberhand“ wird es auch in Echtzeit keine ruinösen und nervlich belastenden Umgangsprozesse geben.
@ EvoChris
„ist ja schlicht nicht umsetzbar.“
Ich wüsste nicht, warum nicht. Beim Barunterhalt funzt die gerichtliche Garantie seit Jahrzehnten, beim Umgang gibt es bis heute ein Gebirge an Hindernissen.
In anderen, familienrechtlich fortschrittlicheren (also fast allen) EU-Ländern klappt das ja auch.
Und gesetzlich gibt es keine Hürden, die solche Maßnahmen verhindern würden.
„Der Staat kann nicht Entscheidungen an den einzelnen übertragen und ihn dann perösnlich für etwas, was man nicht vollständig übersehen kann, haften lassen.“
Den Satz versteh ich vermutlich nicht. Der Staat nimmt ja dem Einzelnen die Entscheidungsbefugnis und überträgt sie ihm nicht, lässt ihn aber trotzdem dafür haften. Genau das will ich ja überwinden. In dem Moment, wo das Gericht das Umgangsrecht regelt, beschränkt es dieses. Dann ist das Gericht in der Pflicht, diese beschränkten Rechte des Benachteiligten auch durchzusetzen – und garantiert nicht auf dessen Kosten.
Mindestens 90% der Umgangsstreitigkeiten basieren meiner Erfahrung nach auf die Eingriffe durch de Justiz. Die meisten Fälle haben den Hintergrund, den Umgang einzuschränken, um eines Teiles Barunterhalt zu erwirken und anderen Teils den Umgang vollständig zu unterbinden. Erst, wenn diese Spielchen für die Mütter mit unkalkulierbar hohen finanziellen Risiken verbunden sind, enden sie auch.
Und damit das passiert, müssen die Roben die Einsätze bezahlen, wenn sie mitspielen. Sie sind die Einzigen, die sie beenden können.